Das Taufkirchner Schul-ABC
Beurlaubung | Beurlaubungen vom Unterricht können in dringenden Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten von der Schulleitung genehmigt werden (Antrag siehe „Formulare“). Gründe für diese dringenden Ausnahmen können sein: religiöse Feiertage außerordentliche leistungssportliche bzw. musikalische Veranstaltungen Erholungsaufenthalte mit ärztlichem Attest dringende persönliche Ereignisse. Reise- und Urlaubstermine können nicht als dringende Ausnahmefälle anerkannt werden (Schulpflicht!). Beim Fernbleiben an den Tagen vor und nach Ferien ist die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich. |