Das Taufkirchner Schul-ABC

Beurlaubung

Beurlaubungen vom Unterricht können in dringenden Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten von der Schulleitung genehmigt werden (Antrag siehe „Formulare“). Gründe für diese dringenden Ausnahmen können sein:

religiöse Feiertage 

außerordentliche leistungssportliche bzw. musikalische Veranstaltungen 

Erholungsaufenthalte mit ärztlichem Attest 

dringende persönliche Ereignisse.

Reise- und Urlaubstermine können nicht als dringende Ausnahmefälle anerkannt werden (Schulpflicht!). Beim Fernbleiben an den Tagen vor und nach Ferien ist die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich.